Der Beschuldigte lenkte mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille an einem Dienstagabend gegen Mitternacht einen Lieferwagen. Er hielt sich gemäss seinen Angaben in L___ auf und beabsichtigte, zu seinem damaligen Wohnort U___ zurück zu fahren (act. B 3/2.16.3, S. 3). Das Verkehrsaufkommen dürfte zu dieser Uhrzeit gering gewesen sein, die Strecke L___ - U___ ist kurz und eine besondere Gefährlichkeit auf dieser Route nicht erkennbar. Jedoch kann die beim Beschuldigten festgestellte Blutalkoholkonzentration als nicht geringfügig angesehen werden.