2.5.2 Strafrahmen Sowohl der Strafrahmen für Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) geht von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe aus, als auch derjenige des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). 2.5.3 Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand In einem ersten Schritt ist die objektive Tatschwere zu bestimmen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts oder – wie es in der bisherigen Rechtsprechung auch genannt wird – der