2.5 Strafzumessung Der Berufungskläger lässt für die beiden von ihm unbestrittenen Strassenverkehrsdelikte die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen beantragen. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Ersttat handle, erscheine für das Fahren im angetrunkenem Zustand eine Strafe von 30 Tagen angemessen, die wegen des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs angemessen um 10 Tage erhöht werden solle. Da es sich um eine Ersttat handle, sei die Strafe bedingt auszusprechen.