2.3.2 Fahren ohne Berechtigung Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen fuhr A___ mit dem Lieferwagen Toyota, SG XXXXX, am 6. Januar 2016 um 09.35 Uhr in P___ auf der Burietstrasse, Höhe Rest. Schiff, obwohl ihm der Führerausweis am Vortag auf der Stelle abgenommen worden war (act. B 3/2.16.11). Auch diesen Vorwurf gestand der Beschuldigte ein (act. B 3/5.9, S. 11 ff.; B 3/43A, S. 9; B 18, S. 9; vorinstanzliche Erwägung 2.4). Somit ist der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen.