Ausserdem konnte vom IT-Ermittler nachträglich nicht mehr festgestellt werden, wann die Löschung dieser Dateien erfolgte. Dies hat zur Folge, dass der in Art. 197 Ziff. 3bis aStGB geforderte Besitz nicht nachgewiesen und der Beschuldigte von der Anklage der Pornografie freizusprechen ist. 2.3 SVG-Widerhandlungen