Die aufgefundenen Dateien wurden vermutlich durch das Löschprogramm „CCLEANER“ gelöscht und auf einer Harddisk als „Lost Files“ abgelegt. Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die bereits gelöschten, jedoch vom IT-Ermittler wiederhergestellten Bilder bewusst angeklickt hat. In diesem Fall hätte er sich klar strafbar gemacht. Hat es sich dagegen um sich automatisch ladende Flashbilder gehandelt, ist entscheidend, ob der Berufungskläger wusste, dass auch solche sich automatisch öffnende Seiten im Cache gespeichert werden.