B 3/5.4, S. 7). Auf Vorlage der vorgefundenen Bilder erklärte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 10. Februar 2016, dass dies temporäre Dateien seien, die im Hintergrund ablaufen würden, ohne diese anzusehen oder anzuklicken (act. B 3/5.9, S. 7). Vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, der CCLEANER sei so eingestellt gewesen, dass er jedes Mal beim Herunterfahren des PC diese Dateien hätte löschen sollen (act. B 18, S. 8).