197 StGB). Mit BGE 137 IV 208 verschärfte das Bundesgericht dann seine Praxis betreffend den Besitz von Pornografie weiter und hielt fest, dass wer um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, dadurch seinen Besitzeswillen manifestiere, selbst wenn er nicht mehr darauf zurückgreife. Das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Daten im Cache falle somit unter den Tatbestand des Besitzes (KASPAR MENG, a.a.O., N. 60 zu Art. 197 StGB; BGE 137 IV 208 vom 12. Mai 2011 E. 4.2.2).