Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen (Art. 197 Ziff. 3bis aStGB; Stand am 1. Juli 2013). Nach der Botschaft sollte im Internetbereich strafrechtlich relevanter Besitz erst vorliegen, wenn der User pornografische Darstellungen auf eigene Datenträger, z. B. seine Festplatte, herunterlädt [Download] (KASPAR MENG, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 60 zu Art.