Seite 42 gleichzeitig über das IT-Know-How verfüge, sich diese Bilder wieder anzusehen, der Besitz auch subjektiv bejaht werden (BSK-StGB II, 3. Aufl., N. 60 zu Art. 197 StGB). In der vorliegenden Konstellation sei also der Besitz im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB zu bejahen.