Offenbar hege der Beschuldigte einerseits ein derartiges Interesse und andererseits sei er sich deren Brisanz bewusst gewesen, sonst hätte er wohl kaum in der Nacht vor seiner Festnahme eine umfassende Datenlöschung vorgenommen. Art. 197 StGB stelle hinsichtlich der Definition des Besitzes auf den strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff ab. Das Belassen von verbotener Pornografie im Cache-Speicher sei als Besitz in diesem Sinne zu qualifizieren (BGE 137 IV 208). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne, wenn bei jemandem derartige Pornografie im Cache-Speicher liege, der