Für das wissentliche und willentliche Konsumieren oder Besitzen von verbotener Pornografie hätte der Beschuldigte wissen müssen, dass auch selber gar nicht willentlich aufgeschaltete Pornografie sich tatsächlich in seinem Cache- Speicher befunden habe. Das könne ihm gemäss vorinstanzlicher Einschätzung aber gerade nicht vorgeworfen werden Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte sei im Besitz verbotener Pornografie gewesen. Es habe sich dabei um Lost-Files gehandelt, die der Beschuldigte trotz Datenlöschung in der Nacht vor dem polizeilichen Zugriff nicht habe restlos beseitigen können.