Die Vorinstanz halte auch korrekt fest, dass es nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte das verbotene pornografische Material wissentlich und willentlich konsumiert oder heruntergeladen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sich dann doch der Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis aStGB strafbar gemacht haben solle. Für das wissentliche und willentliche Konsumieren oder Besitzen von verbotener Pornografie hätte der Beschuldigte wissen müssen, dass auch selber gar nicht willentlich aufgeschaltete Pornografie sich tatsächlich in seinem Cache- Speicher befunden habe.