2.2 Pornografie (Art. 197 Ziff. 3bis aStGB) Der Berufungskläger lässt geltend machen, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass das verbotene pornografische Material lediglich im Browsercache zwischengespeichert worden sei. Ebenso nicht, dass das verbotene Material im Cache-Speicher des Beschuldigten abgespeichert gewesen und das Datenmaterial infolge sich automatisch aufschaltender Webseiten dorthin gelangt sei. Die Vorinstanz halte auch korrekt fest, dass es nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte das verbotene pornografische Material wissentlich und willentlich konsumiert oder heruntergeladen habe.