Seite 41 sexuellen Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin tatsächlich ereignet haben, nicht erbracht ist. Aus den dargelegten Gründen bleiben erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Übergriffe tatsächlich stattgefunden haben. Deshalb ist A___ von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C1___ freizusprechen.