selbst sexuell stimuliert zu haben. Er gestand indessen ein, auch nach dem 18. Oktober 2013 bis zu seiner Verhaftung noch im Bett von C1___ geschlafen zu haben. Das Obergericht hält es für denkbar, dass der Beschuldigte sich aufgrund der Rückenbeschwerden seiner Ehefrau und der daraus folgenden sexuellen Inaktivität im Zimmer der abwesenden C1___ sexuell befriedigte, sich jedoch nach der Anzeigeerstattung aus Scham gegenüber seiner Familie und aus Furcht vor den Strafverfolgungsbehörden nicht traute, dies zuzugeben. Das Obergericht kommt in Würdigung der Gesamtheit der vorstehend dargelegten Argumente zum Schluss, dass der rechtsgenügende Beweis, dass sich die behaupteten