Der fragliche Flecken wies eine Grösse von 5 x 5,5 cm auf und war sehr gut sichtbar. Die naheliegende Reaktion wäre gewesen, dass C1___ nach dem Übergriff entweder Anzeige erstattet und von den Flecken auf ihrem Bettzeug berichtet oder zumindest unmittelbar danach die Bettwäsche gewechselt hätte. Hinzu kommt, dass C1___ in der Einvernahme vom 1. November 2013 zum jüngsten Vorfall angab, sie glaube, dass der Beschuldigte nicht zum Samenerguss gekommen sei (act. B 3/5.7, S. 30; B 3/5.8, S. 44). Der Beschuldigte verneinte sowohl vor Kantons- wie auch vor Obergericht, sich auf dem Bett von C1___ selbst sexuell stimuliert zu haben.