Die Vorinstanz hat den Spermafleck in den Vordergrund gestellt und ist zu einem Schuldspruch gelangt. Das Obergericht kann dieser Beurteilung aus den dargelegten Gründen nicht folgen. Die Staatsanwaltschaft sieht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bestätigt dadurch, dass sie bei der Einvernahme nicht habe wissen können, dass sich ein Spermafleck des Beschuldigten auf ihrer Bettwäsche befunden habe. Dass Sperma des Beschuldigten im Bett von C1___ gefunden wurde und dieser Umstand in der Einvernahme von ihr nicht erwähnt wurde, lässt jedoch auch den gegenteiligen Schluss zu.