Auch aus dem Umstand, dass C1___ erfahren musste, dass Z5___, Vater von C2___, nicht ebenfalls ihr Vater ist, ergeben sich keine Hinweise auf die Schuld oder Nichtschuld des Berufungsklägers. Anzufügen ist, dass die Aussagen zu diesem Punkt widersprüchlich sind. C1___ hat in der Einvernahme vom 1. November 2013 ausgesagt, dass ihr Stiefvater ihr vor 2 Jahren gesagt habe, dass Z5___ nicht ihr Vater sei (act. B 3/5.7, S. 15). Dadurch habe sich das Verhältnis zur Mutter verändert (act. B 3/5.7, S. 16). Dies wird durch den Beschuldigten bestätigt (act. B 3/5.9, S. 3; B 18, S. 6). C___ hingegen gab in der Einvernahme vom 2. November 2013 an, es sei Z5___ gewesen, der vor ca. 2 Jahren C1__