Wie in vorstehender Erwägung 2.1.2 ebenfalls dargelegt, wurde von der behandelnden Psychotherapeutin bei C1___ die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ gestellt, welche auch im Oktober 2016 noch andauerte (act. B 3/45). Das Obergericht hält es nicht für abwegig, dass diese Erkrankung auf den Leidensdruck von C1___ infolge Ambivalenz des Erziehungsstils des Beschuldigten gegenüber ihr und ihrem Halbbruder (Fürsorge und Schutz versus übermässige Strenge) zurückzuführen und die Reaktion darauf gewesen ist, den Beschuldigten zum Verlassen der Familie zu zwingen, wodurch dann die Auflösung der Familie verursacht wurde.