B 3/43A, S. 5). An Schranken des Obergerichts erklärte der Beschuldigte, er habe nach dem Wochenende vom 18. bis 20. Oktober 2013 bis zu seiner Verhaftung am 2. November 2013 noch im Bett von C1___ geschlafen. Das sei gewesen, als seine Frau die Rückenschmerzen gehabt habe. Er habe auf dem Bett seiner Stieftochter nie eine sexuelle Stimulation an sich vorgenommen (act. B 18, S. 7).