Der Beschuldigte gab gegenüber der Kantonspolizei an, er sei auch schon in das Zimmer von C1___ gegangen, wenn er sich im Fernseher etwas anderes habe anschauen wollen als seine Frau (act. B 3/2.5.6, S. 8). Wenn C1___ auch da gewesen sei, habe er sich meistens den Film angesehen und sei danach wieder gegangen. Wenn er alleine gewesen sei, sei es auch schon vorgekommen, dass er auf dem Bett eingeschlafen sei (act. B 3/2.5.6, S. 8). In der letzten Zeit, als er bei C1___ im Zimmer gewesen sei, sei er alleine gewesen (act. B 3/2.5.6, S. 9). Er dürfte letztmals am Wochenende vom 19.10.2013 und 20.10.2013 im Zimmer von C1___ gewesen sein (act. B 3/2.5.6, S. 9).