Seite 35 Das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen äusserte sich zu Verletzungen aufgrund sexueller Handlungen von C1___ im Genitalbereich und zum Zustand ihres Jungfernhäutchens (act. B 3/3.4). Gemäss Gutachten vom 9. Januar 2014 fanden sich bei C1___ weder frische Verletzungen, Vernarbungen oder Sekretantragungen im Genitalbereich, weshalb eine zeitnah erfolgte vaginale Penetration nicht belegt werden könne (act. B 3/3.4, S. 4). Das Jungfernhäutchen sei intakt.