B 3/3.6, S. 5). Das Kantonsgericht holte ein Ergänzungsgutachten des genannten Instituts ein zur Frage, wie hoch die konkrete Wahrscheinlichkeit sei, dass das Ejakulat durch eine Direktübertragung auf die Bettwäsche gelangt sei und ob sich die Möglichkeit einer Sekundärübertragung aufgrund der festgestellten Grösse des Fleckens ausschliessen lasse (act. B 3/34). Laut Gutachten vom 20. Oktober 2016 liege die Wahrscheinlichkeit bei über 50 %, dass die Spermaspur durch direkten Kontakt des Matratzenüberzuges mit Ejakulat entstanden sei. Diese Aussage stütze sich rein auf das morphologische Bild des Fleckens ab (act. B 3/42, S. 1).