B 3/3.6, S. 5). Gestalt und Aspekt der Spermaspur würden eher zu einem direkten Kontakt mit Ejakulat passen, als wenn davon ausgegangen würde, es sei eine Sekundärübertragung von flächenhaft auf der Hand lokalisiertem Sperma (act. B 3/3.6, S. 5). An Unterhosen und Bettwäsche aus der Zelle des Beschuldigten hätten Spermaspuren festgestellt werden können. Ob diese Flecken durch eine Inkontinenz oder direkten Samenerguss verursacht worden seien, könne aus Sicht der Gutachter nicht geklärt werden (act. B 3/3.6, S. 5).