Bezüglich des im Zimmer von C1___ am 2. November 2013 sichergestellten Bettzeugs (act. B 3/2.1.1, S. 10; B 3/2.8.2; B 3/2.9) und den darauf festgestellten Flecken stellte das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen am 16. Januar 2014 zweifelsfrei fest, dass es sich dabei um eine Spermaspur handle, die von A___ stamme (act. B 3/3.3, S. 2; act. B 3/3.1, S. 1; act. B 3/3.2, S. 2). Auf Vorhalt, die Flecken würden seine DNA enthalten, gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 26. November 2013 an, er sei unterbunden worden und habe dies später wieder rückgängig gemacht. Seither habe er das Problem, dass er ungewollt einige Tropfen löse. Er wisse nicht ob Urin oder Sperma (act. B 3/2.5.7, S. 2).