Daraus könne man für den eigentlichen Sachverhalt nichts schliessen. Dass C1___ ihre Aussage betreffend den Tatzeitpunkt von „Samstag auf Sonntag“ auf „Freitag auf Samstag“ korrigiert habe, sei ein sehr gutes Zeichen. Es sei nicht an der Gutachterin, fehlende Motive zu belegen, sondern vorhandene zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte 1 lässt unter anderem ausführen, das vom Beschuldigten erwähnte innige Verhältnis sei nur teilweise beschrieben und nachgewiesen und es dürfte klar sein, dass C1___ in einem immensen Loyalitätskonflikt gestanden habe, sowohl zur Mutter als auch zum Stiefvater.