am Beschuldigten, während dieser rücklings auf dem Bett gelegen sei. Die wilden Erklärungen von rückgängig gemachten Operationen und Spermainkontinenz hätten diesen Fleck auch erstinstanzlich nicht zu erklären vermocht. Zudem habe C1___ bei ihrer Aussage nicht wissen können, dass es auf ihrem Bett einen Spermafleck habe. Fazit sei, dass glaubhafte Aussagen eines Opfers vorliegen würden, das nichts gewinne durch eine Anzeigeerstattung und es liege mindestens ein Sachbeweis in Form eines Spermaflecks im Kinderbett des Opfers vor, von dem letzteres nichts habe wissen können. Zur Vornahme der beischlafsähnlichen Handlungen habe sich A___ gleich mehrerer Nötigungsmittel bedient.