Insofern könne man nicht von einem Indiz ausgehen, das den Beschuldigten entlasten solle. Zum Spermafleck im Kinderbett von C1___, der dem Beschuldigten habe zugeordnet werden können, habe das Gutachten gesagt: „Gestalt und Aspekt der Spermaspur passen eher durch einen direkten Kontakt mit Ejakulat, als wenn davon ausgegangen würde, es sei eine Sekundärübertragung von flächenhaft auf der Hand lokalisiertem Sperma.“ Dieser Fleck in der Grösse von 5x5,5 cm könne also entweder vom Geschlechtsverkehr stammen oder von einer oralen Befriedigung durch C1___ am Beschuldigten, während dieser rücklings auf dem Bett gelegen sei.