Die Staatsanwaltschaft macht geltend, gemäss den vorliegenden Gutachten sei als erwiesen zu betrachten, dass die Aussagen von C1___ aussagepsychologisch als glaubhaft einzustufen seien, dass sich in deren Kinderbett ein Spermafleck des Beschuldigten gefunden habe, der nicht von einer blossen Übertragung an der Hand habe stammen können und dass bei ihm Pornografie gefunden worden sei, die auf Vorlieben für Mädchen zwischen 10 und 16 Jahren hindeute. Offenbar habe der Beschuldigte ein Interesse an kinder- und tierpornografischem Bildmaterial gehegt.