Es könne somit nicht der Nachweis erbracht werden, ob es sich dabei um die Bettwäsche gehandelt habe, die bereits am 19. Oktober 2013 verwendet worden sei. Dies müsse umso mehr gelten, weil C___ erklärt habe, die Bettwäsche jeweils am Mittwoch zu wechseln. Ebenso sei die Erwägung der Vorinstanz nicht sachgerecht, dass ausgeschlossen sei, dass die Bettwäsche aus dem Zimmer der Privatklägerin für das Elternbett verwendet worden sei, weil es vom Muster her nicht übereinstimme. Der Spermafleck sei aber nur auf dem Matratzenbezug gewesen, der gemäss den vorliegenden Fotos weiss gewesen sei.