Über 50 % sei weit weg davon, um die Hypothese des Kantonsgerichts als erwiesen anzusehen. Gegen die Annahme, dass dieser Fleck mit dem sexuellen Übergriff vom 19. Oktober 2013 zu tun habe, spreche sodann, dass gemäss C1___ der Beschuldigte ein Kondom benutzt habe und nach ihrer Wahrnehmung gar nicht zum Samenerguss gekommen sei. Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass die Bettwäsche erst ca. drei Wochen nach dem angeblichen Übergriff beschlagnahmt worden sei. Es könne somit nicht der Nachweis erbracht werden, ob es sich dabei um die Bettwäsche gehandelt habe, die bereits am 19. Oktober 2013 verwendet worden sei.