Die Vorinstanz verweise auf die zwei Gutachten vom 4. April 2014 und 20. Oktober 2016, wonach die Gestalt der Spermaspur gegen die Hypothese des Beschuldigten spreche, dass das Sperma infolge Inkontinenz durch eine indirekte Übertragung über die Hand auf die Bettwäsche gelangt sei. Diese Aussage müsse jedoch relativiert werden, denn im Gutachten werde festgehalten, dass die Flecken „eher“ durch einen direkten Kontakt mit Ejakulat entstanden seien, wobei eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorliege. Über 50 % sei weit weg davon, um die Hypothese des Kantonsgerichts als erwiesen anzusehen.