Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin diesen Aspekt nicht überprüft habe. Selbst das Kantonsgericht habe zumindest festgehalten, dass gewisse Unsicherheiten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bestehen bleiben, diese jedoch wegen des Spermaflecks in den Hintergrund rücken würden. Die Vorinstanz verweise auf die zwei Gutachten vom 4. April 2014 und 20. Oktober 2016, wonach die Gestalt der Spermaspur gegen die Hypothese des Beschuldigten spreche, dass das Sperma infolge Inkontinenz durch eine indirekte Übertragung über die Hand auf die Bettwäsche gelangt sei.