Seite 31 Hause möglichst aus dem Weg zu gehen. In der Öffentlichkeit habe sie aber den Anschein einer guten Beziehung wahren wollen. Es sei unverständlich, dass die objektiven Beweisergebnisse von der Vorinstanz für nicht relevant angesehen worden seien. Zudem liege zwischen dem massiven Streit im Getränkehandel zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und der Anzeige ein äusserst enger zeitlicher Konnex vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin diesen Aspekt nicht überprüft habe.