Aufgrund der vorgenommenen Zeugeneinvernahmen lasse sich ein klares Bild vom Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zeichnen. Sämtliche Personen hätten einhellig erklärt, dass die Privatklägerin ein sehr inniges Verhältnis zum Beschuldigten gehabt habe, stets habe in seiner Nähe sein wollen, ihn spontan auch umarmt und geküsst habe. Es sei zu betonen, dass diese Aussagen insbesondere aus der Kernfamilie, also von der Mutter, der Grossmutter und dem Onkel und seiner damaligen Lebenspartnerin stammten.