tatsächlich die Hälfte der Unterrichtszeit geschwänzt, wäre dies sicherlich bemerkt und entsprechend reagiert worden. Bei einem derart exzessiven Fernbleiben vom Unterricht wäre es mit Sicherheit zu einer Kontaktaufnahme des Klassenlehrers oder der Schulleitung mit der Mutter gekommen. Zusammenfassend ist aus den dargelegten Gründen festzuhalten, dass das Obergericht bezüglich der Glaubhaftigkeit von C1___ zu einer vom Gutachten abweichenden Begründung kommt. So hat das Obergericht erhebliche Zweifel, ob die von C1___ gemachten Aussagen tatsächlich der Wahrheit entsprechen.