Ebenfalls für die Beurteilung von untergeordneter Bedeutung dürfte das Vorbringen von C1___ betreffend Schuleschwänzens in der 9. Klasse sein. Gleichwohl stellt sich die Frage, weshalb C1___ zu dieser Lüge griff. Denn obschon der damalige Klassenlehrer im Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 10. Mai 2016 nicht mehr an der Schule E___ tätig war, muss nach Ansicht des Obergerichts von der Richtigkeit der Auskunft ausgegangen werden. Hätte C1___ tatsächlich die Hälfte der Unterrichtszeit geschwänzt, wäre dies sicherlich bemerkt und entsprechend reagiert worden.