Aufgrund des vorstehend Gesagten kann das Obergericht sich der Beurteilung der Gutachterin, es würden wenige mögliche motivationale Aspekte vorliegen, nicht anschliessen. Ein eigentlicher Nebenpunkt ist die „Zimmertüre“. Das Gutachten stützt sich unter dem Titel „Schilderung ausgefallener Einzelheiten“ darauf, dass die Zeugin C1___ angegeben habe, dass die Zimmertüre, auch wenn eine Drittperson zu Hause gewesen