B 3/2.7.6, S. 3). Das Konfliktpotential zwischen der von C1___ infolge des Teilauszugs erlangten Selbständigkeit und dem autoritären Erziehungsstil des Stiefvaters, welcher offenbar auch Tätlichkeiten beinhaltete, dürfte erheblich zugenommen und die Situation für die bald erwachsene junge Frau zunehmend schwierig gemacht haben. In der Einvernahme angesprochen auf Z7___, in den C1___ nach Ansicht des Berufungsklägers verliebt gewesen war, erklärte der Beschuldigte, er habe das als Pubertätsallüren angesehen und gedacht, er könne dies mit etwas Strenge und Disziplin unter Kontrolle halten. C1___ habe dies jedoch gar nicht gern gehabt (act. B 3/2.5.6, S. 3).