B 3/1.38, S. 28). Zusammenfassend kommt die Gutachterin zum Schluss, bezogen auf die Aussageentstehung und –entwicklung würden sich wenige mögliche motivationale Aspekte im Sinne von Schädigungs- und Rachemotiven (familiäre Beziehungsdynamik) und Schutzmotiven (in Bezug auf den Halbbruder) finden, die wenig bedeutsam ins Gewicht fallen würden (act. B 3/1.38, S. 30). Dieser Einschätzung kann sich das Obergericht aus folgenden Gründen nicht anschliessen.