Seite 27 konsequenten Erziehungsstil ausgeübt habe (act. B 3/1.38, S. 28). Weiter erachtet die Gutachterin als Schutzmotiv, dass C1___ mit einer Falschaussage ihren Halbbruder vor allfälligen negativen Erziehungseinflüssen dadurch beschützen wollte, dass der Beschuldigte das Familiensystem aufgrund einer eingeleiteten Strafuntersuchung verlassen würde (act. B 3/1.38, S. 28).