Ein weiterer Punkt ist für das Obergericht nicht nachvollziehbar, nämlich die Aussage von C1___, sie habe nur auswärts die Nähe zum Beschuldigten zugelassen, um den Anschein zu wahren. Zuhause habe sie versucht, dem Stiefvater aus dem Weg zu gehen (act. B 3/5.7, S. 36; B 3/5.8, S. 26 ff.; B 3/1.38, S. 25 oben). Gegen diese Darstellung sprechen zahlreiche Zeugeneinvernahmen, wonach C1___ die Nähe des