Unverständlich erscheinen die widersprüchlichen Zeitangaben auch unter dem Aspekt, dass C1___ ausreichend Zeit zwischen dem Aufsuchen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anfangs Woche bis zur Einvernahme Ende Woche gehabt hatte, um sich innerlich auf die bevorstehende Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vorzubereiten und die Ereignisse nochmals Revue passieren zu lassen.