Die Staatsanwältin wies die Zeugin dann darauf hin, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, eine Freundin von ihr sei bei ihr zu Besuch gewesen (act. B 3/5.8, S. 20). C1___ konnte sich zuerst nicht daran erinnern, bestätigte dann jedoch, dass die Nachbarin gekommen sei (act. B 3/5.8, S. 20). C1___ wusste zuerst nicht einmal den Namen dieser Freundin konnte dann aber die Angaben des Beschuldigten bestätigen, dass diese Z4___ heisse (act. B 3/5.8, S. 21). C1___ sagte aus, dass die Übernachtung von Z4___ und der Missbrauch nicht in der gleichen Nacht passiert seien (act. B 3/5.8, S. 21). Weiter erklärte C1___, Z4___ habe vom Freitag auf den Samstag bei ihnen geschlafen und der