Auffallend ist sodann, dass C1___ in den Einvernahmen praktisch ausserstande war, den jüngsten behaupteten Übergriff des Beschuldigten zeitlich einzuordnen. So gab C1___ in der ersten Einvernahme am 1. November 2013 auf entsprechende Frage der Staatsanwältin an, der letzte Vorfall habe „dieses Wochenende oder das letzte Wochenende“ stattgefunden (act. B 3/5.7, S. 28). Auf Nachfrage der Staatsanwältin konnte C1___ sich in der Folge erinnern, dass ihr Bruder dann beim Vater war und es deshalb das vorletzte Wochenende gewesen sein müsse (act B 3/5.7, S. 28). Etwas später gab sie an, vor zwei Wochen sei es gewesen, als ihre Mutter ein Geschäftsessen gehabt habe (act. B 3/5.7, S. 32).