Dies hat zur Folge, dass die geschilderten Vorgänge nicht lebendig, sondern seltsam hölzern wirken. Das Vorhandensein des Kriteriums des quantitativen Detailreichtums bei den vorliegenden Aussagen muss daher angezweifelt werden. Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass C1___ gemäss ihren Aussagen noch nie mit jemandem sexuellen Kontakt hatte, auch nicht mit ihrem Freund Z10___ (act. B 3/5.7, S. 49; von Z10___ bestätigt in act. B 3/2.7.9, S. 4 ff.). Zu beachten ist zudem, dass sich auch nach Ansicht der Gutachterin während den Videobefragungen keine Hinweise auf eine Einschränkung der Zeugenkompetenz von C1___ ergeben haben (act. B 3/1.38, S. 48).