Seite 24 Beschuldigte das genau gemacht habe, sagte C1___ nichts. Dann doppelte die Staatsanwältin erneut nach, was C1___ genau meine, wenn sie sage „er hät mi gno“ (act. B 3/5.7, S. 30). Die Antwort von C1___ lautete (act. B 3/5.7, S. 30): „Hät er mit mir gschlofe.“ Auch im weiteren Verlauf der Einvernahme kamen von Seiten von C1___ kaum Details zum Ablauf der behaupteten sexuellen Handlungen hinzu, sondern es erfolgten meist nur Bestätigungen oder Verneinungen der ihr gestellten Fragen. Dies hat zur Folge, dass die geschilderten Vorgänge nicht lebendig, sondern seltsam hölzern wirken.