Die Schilderungen von C1___ zum Kerngeschehen sind äusserst mager und Details erwähnt sie – aus eigenem Antrieb - praktisch keine. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es nachvollziehbar ist, dass es einer 16 ½-jährigen Jugendlichen nicht leichtfallen dürfte, sich zu einem solch intimen und unangenehmen Thema zu äussern. Sodann ist dem Obergericht bei den Aussagen von C1___ zum Kerngeschehen aufgefallen, dass sich teils Aussagen realitätsfremd und wie aus einem Lehrbuch für Sexualkunde anhören. So sagt C1___ in der Einvernahme vom 1. November 2013 aus (act. B 3/5.7, S. 29): „Denn hät er sich une au uszoge und hät mi gno.“ Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie der