B 3/5.8, S. 25 oben). Die Staatsanwältin fragt anschliessend mehrmals nach Details oder Abweichungen vom „üblichen Handlungsmuster“, offensichtlich auf der Suche nach weiteren Realkennzeichen. C1___ fügt jedoch der Zusammenfassung der Geschehnisse durch die Staatsanwältin von sich aus nichts konkretes bei, sondern bestätigt, die Übergriffe seien mehr oder weniger immer gleich abgelaufen (act. B 3/5.8, S. 25). Die Schilderungen von C1___ zum Kerngeschehen sind äusserst mager und Details erwähnt sie – aus eigenem Antrieb - praktisch keine.